Inhalt

    Nr. 15.5 – Löschung
    (Art. 17 Abs. 1 DSGVO)

    Kriterium

    (1) Der Cloud-Anbieter stellt durch TOM sicher, dass er personenbezogene Daten, die er zur Erfüllung des Auftrags über die Erbringung des Cloud-Dienstes verarbeitet, auf Antrag der betroffenen Person hin und von sich aus unverzüglich löscht, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 lit. a, d oder e DSGVO vorliegen. Die Löschung hat irreversibel zu erfolgen, sodass aus den gelöschten personenbezogenen Daten auch mit verhältnismäßig hohem Aufwand keine Informationen über die betroffene Person gewonnen werden können.
    (2) Der Cloud-Anbieter stellt sicher, dass die Löschung von personenbezogenen Daten, die er zur Erfüllung des Auftrags über die Erbringung des Cloud-Dienstes verarbeitet werden, nicht nur im aktiven Datenbestand vorgenommen wird, sondern auch in Kopien und Datensicherungen.
    (3) Der Cloud-Anbieter hat sicherzustellen, dass nach einer Wiederherstellung von personenbezogenen Daten, die bereits im aktiven Datenbestand, aber noch nicht in der Datensicherung gelöscht waren, eine erneute Löschung der betroffenen Daten erfolgt.

    Erläuterung

    Das Kriterium fördert die Gewährleistungsziele der Intervenierbarkeit und Nichtverkettung (SDM C1.7 und C1.5). Keine Pflicht zur Löschung besteht insbesondere, wenn der Cloud-Anbieter zur Verarbeitung verpflichtet ist, um eine rechtliche Verpflichtung zu erfüllen (Art. 17 Abs. 3 lit. DSGVO).
    Da Art. 17 DSGVO auf eine irreversible Löschung abstellt, sind Maßnahmen der logischen Löschung wie bspw. das Austragen von personenbezogenen Daten aus Verzeichnissen durch Löschbefehle nicht ausreichend, um die Anforderungen von Art. 17 DSGVO zu erfüllen.
    Auf die Umsetzungshinweise der ISO/IEC 27701 7.3.1, 7.3.6, 7.3.9 und 7.4.7 wird hingewiesen.

    Umsetzungshinweis

    Um seinen Löschungspflichten nachzukommen zu können, sollte der Cloud-Anbieter ein Löschkonzept anfertigen, mit dem er seine Löschverpflichtungen laufend ermitteln und prüfen kann. Das Löschkonzept sollte Kriterien enthalten, anhand derer bestimmt werden kann, ob ein Datensatz gelöscht oder aufgrund von Aufbewahrungsfristen gespeichert werden muss. Zu jedem Datensatz sollten daher „Metadaten“ wie Zweck der Verarbeitung, Festlegung von Indikatoren für den Wegfall eines Erlaubnistatbestands, Aufbewahrungsfristen und die Rechtsgrundlage der Speicherung niedergelegt werden.
    Da die Löschung von Daten in Backup- und Ausfallsicherungssystemen im Vergleich zur Löschung im aktiven Datenbestand aufwändiger ist, können Kopien und Daten aus Sicherungssystemen auch zu späteren Zeitpunkten als im aktiven Datenbestand gelöscht werden, z.B. im Zuge der Überschreibung oder Vernichtung der betroffenen Datenträger. Regelhaft sollte die Löschung in den Sicherungsdateien spätestens ein Jahr nach der Löschung im aktiven Datenbestand erfolgen, wobei kürzere Fristen angestrebt werden sollten.
    Die Umsetzungshinweise unter Nr. 6.4 sind anwendbar.

    Nachweis

    Der Cloud-Anbieter kann den Nachweis erbringen, indem er dokumentiert, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um das Löschbegehren der betroffenen Person zu prüfen und durchzuführen. Auch können anhand von Prozessdokumentationen die tatsächlich durchgeführten Löschungen nachgewiesen werden.
    Die Möglichkeiten zum Nachweis unter Nr. 6.4 sind anwendbar.

    Ist dieses Kriterium relevant für Sie?

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