Inhalt

    Nr. 11.2 – Vertreterbenennung
    (Art. 27 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 DSGVO)

    Kriterium

    (1) Cloud-Anbieter ohne Niederlassung in der EU oder im EWR, für die dennoch gemäß Art. 3 Abs. 2 DSGVO die Datenschutz-Grundverordnung gilt, benennen schriftlich einen Vertreter in der EU oder im EWR. Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen sich die betroffenen Personen befinden, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird.
    (2) Der Cloud-Anbieter beauftragt den Vertreter als Ansprechpartner für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung zur Gewährleistung der Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und erteilt dem Vertreter die notwendigen Vollmachten, damit dieser im Namen des Cloud-Anbieters und an dessen Stelle tätig werden kann, um die Pflichten der Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen.

    Erläuterung

    Der Cloud-Anbieter kann bei der Beauftragung entscheiden, ob der Vertreter ergänzend zu ihm oder allein als Ansprechpartner auftreten soll; dies ist entsprechend im Außenverhältnis zu kommunizieren. Bietet der Cloud-Anbieter ohne Niederlassung in der EU oder im EWR seine Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten an, muss er nicht in jedem Mitgliedstaat einen Vertreter benennen, vielmehr ist auch ein Vertreter in einem Mitgliedstaat mit Zuständigkeit für mehrere Mitgliedstaaten zulässig, solange sich in diesem betroffene Personen befinden.

    Nachweis

    Ein Cloud-Anbieter kann verschiedene Dokumente als Nachweise vorlegen, darunter Verträge mit Vertretern, die schriftlichen Benennungsurkunden, Richtlinien, öffentliche Informationen für Cloud-Nutzer (bspw. Kontaktinformationen des Vertreters in der Datenschutzerklärung auf der Website), Verantwortlichkeiten und deren Rollenbeschreibungen. Es kann eine Befragung des Vertreters oder der Vertreter (auch stichprobenartig) durchgeführt werden.

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